Artikel XII
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden gemeinsam das Verfahren regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion Anwendung finden soll.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel XII
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden gemeinsam das Verfahren regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion Anwendung finden soll.
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