§ 12.
(1) Dem Bundesministerium für Unterricht ist der Wortlaut der jeweils geltenden Satzungen einer Kirchengemeinde beziehungsweise zwischenweilig erfolgter Änderungen auf schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen bekanntzugeben.
(2) Für den Fall, daß geltende Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde dem § 8 dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen und daß sich derartige Mängel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beheben lassen oder daß trotz Aufforderung vertretungsbefugte Organe einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht bestellt werden, hat das Bundesministerium für Unterricht aus wichtigen Gründen die Handlungsfähigkeit in äußeren Angelegenheiten der betreffenden Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich mit Bescheid für zeitweilig gehemmt zu erklären und beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mangel einen Eingriff in die Rechte anderer Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich zur Folge hat oder zur Folge haben kann oder wenn durch den Mangel dritten Personen Nachteile erwachsen können.
(3) Unter gleichen Voraussetzungen hat, falls die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen, das Bundesministerium für Unterricht überdies mit Bescheid die einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes zustehenden besonderen Rechte zu suspendieren.
(4) Sollen derartige Maßnahmen gegen eine der in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Kirchengemeinden getroffen werden, ist die griechisch-orientalische Metropolis von Austria zu hören; sie genießt in solchen Verfahren Parteistellung.
(5) Die getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR12118801
alte Dokumentnummer
N7196710580O
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