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§ 5 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1967

§ 5.

Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (§ 6) unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118794

alte Dokumentnummer

N7196710573O