Abschnitt I ‑ Einleitung
§ 1.
(1) Die griechisch-orientalische Kirche in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
(2) Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen Bereich alle Personen griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig, wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen Kirche in Österreich ist von der Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht abhängig.
(3) Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (§ 3 Abs. 1) gewählt wird, § 10 Abs. 5 Anwendung.
Schlagworte
RGBl. Nr. 142/1867, Inland
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR40020414
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