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§ 9 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aufgabe

§ 9.

Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40079549

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