Behörden
§ 32.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Schlagworte
Schulerhaltung, Schulauflassung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40225196
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