§ 7
Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
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