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§ 3 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1964

§ 3

Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

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