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§ 2 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1964

§ 2

Sie kann Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere und gemeinnützige Leistungen anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 vollbracht und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert haben.

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