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Anlage2 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1964

PROTOKOLL

Anlage2

Die Hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

I

1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausfuhr von Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten aus dem von ihr während eines bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet zu verhindern.

2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Kulturgut, das mittelbar oder unmittelbar aus einem besetzten Gebiet in ihr Gebiet eingeführt wird, in Gewahrsam zu nehmen. Dies hat entweder von Amts wegen bei der Einfuhr des Kulturguts zu erfolgen oder, falls dies nicht geschehen ist, auf Verlangen der Behörden des betreffenden besetzten Gebiets.

3. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, bei Beendigung der Feindseligkeiten auf ihrem Gebiet befindliches Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebiets zurückzugeben, sofern dieses Gut unter Verletzung des in Ziffer 1 dieses Protokolls niedergelegten Grundsatzes ausgeführt worden ist. In keinem Fall darf solches Gut für Reparationszwecke zurückgehalten werden.

4. Die Hohe Vertragspartei, die verpflichtet war, die Ausfuhr von Kulturgut aus dem von ihr besetzten Gebiet zu verhindern, hat den gutgläubigen Besitzer von Kulturgut, das gemäß der vorstehenden Ziffer dieses Protokolls zurückzugeben ist, zu entschädigen.

II

5. Kulturgut aus dem Gebiet einer Hohen Vertragspartei, das von dieser in dem Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei deponiert wurde, um es gegen die Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen, ist von dieser nach Beendigung der Feindseligkeiten an die zuständige Behörde des Herkunftsgebietes zurückzugeben.

III

6. Das vorliegende Protokoll trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der vom 21. April bis 14. Mai 1954 abgehaltenen Haager Konferenz eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

7. a) Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.

b) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

8. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Protokoll allen Staaten zum Beitritt offen, die in Ziffer 6 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die von dem Exekutivrat der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

9. Die in den Ziffern 6 und 8 genannten Staaten können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, nach der sie entweder durch die Bestimmungen in Abschnitt I oder die Bestimmungen in Abschnitt II des vorliegenden Protokolls nicht gebunden sind.

10. a) Das vorliegende Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

b) Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Tritt die in Artikel 18 und 19 der in Den Haag am 14. Mai 1954 unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehene Lage ein, so werden die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der an dem Konflikt beteiligten Parteien sofort wirksam. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen auf dem schnellsten Wege die in Ziffer 14 vorgesehenen Mitteilungen.

11. a) Jeder Staat, der mit Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei wird, hat binnen sechs Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung zu gewährleisten.

b) Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

12. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Protokoll sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

13. a) Jede der Hohen Vertragsparteien kann dieses Protokoll für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

b) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen ist.

c) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Beendigung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

14. Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benachrichtigt die in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Ziffer 7, 8 und 15 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Ziffer 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

15. a) Das vorliegende Protokoll kann abgeändert werden, wenn die Abänderung von mehr als einem Drittel der Hohen Vertragsparteien verlangt wird.

b) Zu diesem Zweck hat der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen eine Konferenz einzuberufen.

c) Abänderungen des vorliegenden Protokolls treten erst in Kraft, wenn sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

d) Die Annahme von Abänderungen des vorliegenden Protokolls, die von der in Absatz b) und c) erwähnten Konferenz beschlossen worden sind durch die Hohen Vertragsparteien, erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

e) Nach dem Inkrafttreten von Abänderungen dieses Protokolls steht nur der so abgeänderte Text des vorliegenden Protokolls zur Ratifikation oder zum Beitritt offen.

Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird das vorliegende Protokoll auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954, in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise maßgeblich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Ausfertigungen desselben werden allen in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt.

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