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ARTIKEL 8 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

KAPITEL II

SONDERSCHUTZ

ARTIKEL 8

GEWÄHRUNG DES SONDERSCHUTZES

1. Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Sicherung beweglichen Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalsorten und anderen unbeweglichen Kulturgütern von sehr hoher Bedeutung kann unter Sonderschutz gestellt werden, vorausgesetzt,

  1. a) daß diese sich in ausreichender Entfernung von einem großen Industriezentrum oder einem wichtigen militärischen Ziel, das einen gefährdeten Punkt darstellt, befinden, wie zum Beispiel ein Flugplatz, ein Rundfunksender, ein für die Landesverteidigung arbeitender Betrieb, ein verhältnismäßig bedeutender Hafen oder Bahnhof oder ein Hauptverkehrsweg;
  2. b) daß sie nicht zu militärischen Zwecken benutzt werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann ohne Rücksicht auf seine Lage ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, daß er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalsort gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn er, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Beförderung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen innerhalb des Denkmalsortes unmittelbar mit den militärischen Operationen, der Stationierung von Militärpersonal oder der Herstellung von Kriegsmaterial zusammenhängende Handlungen durchgeführt werden.

4. Die Bewachung des in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Kulturguts durch bewaffnetes Wachpersonal, das hiezu besonders befugt ist, oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Umgebung solchen Kulturguts gilt nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken.

5. Befindet sich in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetes Kulturgut in der Nähe eines wichtigen militärischen Zieles im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konfliktes das Ziel nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muß die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

6. Die Verleihung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“. Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Konvention und unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

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