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ARTIKEL 7 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 7

MILITÄRISCHE MASSNAHMEN

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder ‑anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, um die Einhaltung dieser Konvention zu gewährleisten, und den Mitgliedern ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker einzuflößen.

2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten Dienststellen oder Fachpersonal bei ihren Streitkräften vorzusehen oder bereitzustellen, deren Aufgabe darin besteht, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für seine Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

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