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Art. 1 § 4 Lehrplan der Volksschule

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28

§ 4.

(1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. a) Soweit in den Lehrplänen für Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;
  2. b) für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich am Lehrplan der Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben.
  3. c) hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;
  4. d) für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf hiebei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;
  5. e) für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Anlage A, Fünfter Teil, Z 8 letzter Absatz bzw. gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II sowie gemäß Z 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.
  6. f) für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens zwei Wochenstunden verringert werden.

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Bezüglich der Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig.

(4) Das Schulforum der Volksschule oder der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2000)

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

10009275

Dokumentnummer

NOR40250491

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