vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 1 Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28

§ 1.

Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im Siebenten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10009275

Dokumentnummer

NOR40250490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)