zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28
§ 1.
Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im Siebenten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
10009275
Dokumentnummer
NOR40250490
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