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Artikel 3. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 3.

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:

  1. a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;
  2. b) eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;
  3. c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;
  4. d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
  5. e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.

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