vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1962

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118597

alte Dokumentnummer

N7196230853L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)