§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR40277614
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