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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1962
Inkrafttretensdatum
27.09.1962
Langtitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlußprotokoll
StF: BGBl. Nr. 273/1962 (NR: GP IX RV 767 AB 772 S. 109 . BR: S. 195.)
Änderung
BGBl. Nr. 289/1972 (NR: GP XIII RV 288 AB 336 S. 31 . BR: S. 311.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 9. Juli 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 27. August 1962 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel VI am 27. September 1962 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Heilige Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Monsignore Opilio Rossi, Titularerzbischof von Ancira,
und die Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigte, Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, und Herrn Dr. Heinrich Drimmel, Bundesminister für Unterricht,
von dem Wunsche geleitet, die Fragen, die sich aus einer Neuordnung des Schulwesens in Österreich mit Beziehung auf die Bestimmungen des Artikels VI des Konkordates vom 5. Juni 1933 und des diesbezüglichen Zusatzprotokolls ergeben, einer Regelung in gegenseitigem Einvernehmen zuzuführen, haben nachstehenden Vertrag geschlossen:
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