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Artikel 1. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1976

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

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