Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Artikel 3
Assoziierte Mitglieder
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
- a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
- b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10009258
Dokumentnummer
NOR12118347
alte Dokumentnummer
N7196133720L
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