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Artikel 9 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL IX.

Artikel 9

Außerordentliche Mitglieder.

1. Qualifizierte Personen, Firmen oder Institute, die an der Entwicklung der Kältewissenschaft und -industrie beteiligt sind und einen regelmäßigen Beitrag zahlen, dessen Höhe und Zahlungsweise vom Leitungsausschuß festgelegt wird, können auf Grund eines Beschlusses dieses Ausschusses zu „Außerordentlichen Mitgliedern“ des Instituts ernannt werden.

2. Außerordentliche Mitglieder sind gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften zu diesem Abkommen berechtigt, die Zeitschriften des Instituts zu beziehen, an der Arbeit der Kommissionen und Kongresse teilzunehmen und die Bibliothek des Instituts zu benützen.

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