KAPITEL III.
ORGANE UND VERFAHREN.
Generalversammlung.
ARTIKEL X.
Artikel 10
Befugnisse der Generalversammlung.
1. Das Institut steht unter der Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.
2. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
- a) allgemeine Verfahrens- und Arbeitsrichtlinien für das Institut herauszugeben;
- b) allgemeine Vorschriften über die Anwendung dieses Abkommens zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens, sowie das Personalstatut und die Geschäftsordnung für die Generalversammlung festzusetzen;
- c) den Präsidenten und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees zu wählen;
- d) den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen zu wählen, die den Technischen Rat bilden.
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