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Artikel 5 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL V.

Artikel 5

Austritt – Wechsel der Kategorie.

Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, unter Einhaltung einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist aus dem Institut auszutreten oder in eine niedrigere Kategorie eingereiht zu werden. Ein Übertritt in eine höhere Kategorie kann nach Aufzahlung des entsprechenden Beitragszuschlags jederzeit erfolgen.

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