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Artikel 32 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL XXXII.

Artikel 32

Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.

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