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Artikel 27 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL XXVII.

Artikel 27

Nichtzahlung von Beiträgen.

Mitgliedstaaten, die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren die Vorrechte, die mit ihrer Mitgliedschaft verbunden sind, insbesondere ihr Stimmrecht, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen geregelt haben.

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