vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

KAPITEL IV.

FINANZEN.

ARTIKEL XXIV.

Artikel 24

Geldmittel des Instituts.

Die für die Arbeiten des Instituts nötigen Ausgaben werden gedeckt:

  1. a) durch die ordentlichen Jahresbeiträge und außerordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten;
  2. b) durch die Eingänge aus Beträgen von Abonnements der periodischen Veröffentlichungen, aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Dokumenten, aus Annoncen in diesen Veröffentlichungen und im allgemeinen aus Beträgen, die auf Grund der im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeit eingehen;
  3. c) durch Subskriptionen, Geschenke und Legate, die dem Institut rechtmäßig zufallen;
  4. d) durch den Ertrag seiner Vermögenswerte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)