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§ 19 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1961

§ 19. Evangelische Gefangenenseelsorge.

(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche die Ausübung der Seelsorge an Personen evangelischen Glaubenbekenntnisses, die sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden, zu gewährleisten.

(2) Soweit eine eigene evangelische Gefangenenseelsorge eingerichtet wird, können als Gefangenenseelsorger nur geistliche Amtsträger bestellt werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt sind. Gefangenenseelsorger, denen die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung schriftlich entzieht, sind unverzüglich ihres Amtes als Gefangenenseelsorger zu entheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118339

alte Dokumentnummer

N7196110974O