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Artikel 8 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL VIII

Artikel 8

Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen

Die Organisation wird mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschlusses des Rates mit anderen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.

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