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Artikel 7 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL VII

Artikel 7

Finanzielle Beiträge

1. Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich am Kapitalaufwand und den laufenden Betriebskosten der Organisation, und zwar

  1. (a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 gemäß dem diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokoll und danach
  2. (b) nach einem Schlüssel, der alle drei Jahre vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen, festgesetzt wird, mit der Maßgabe, daß
  1. (i) kein Mitgliedstaat gehalten ist, für das Grundprogramm mehr als 25% der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der Kosten dieses Programms zu entrichten;
  2. (ii) der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen kann, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag entsprechend zu ändern.

2. Die von einem Mitgliedstaat nach Ziffer 1 dieses Artikels zu entrichtenden Beiträge werden für die besonderen Arbeiten, zu denen beizutragen er sich verpflichtet hat, berechnet und nur für diese verwendet. Beteiligen sich einige Mitgliedstaaten nicht an einem Ergänzungsprogramm, so setzt der Rat für die Beiträge der an diesem Programm teilnehmenden Staaten einen besonderen Schlüssel gemäß Ziffer 1 Absatz (b) fest; jedoch findet hierbei die Einschränkung unter (i) keine Anwendung.

  1. 3. (a) Der Rat wird von denjenigen Staaten, die nach dem 31. Dezember 1954 Vertragsparteien dieses Abkommens werden, außer den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten die Entrichtung eines besonderen Beitrags zu dem der Organisation bereits entstandenen Kapitalaufwand verlangen. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
  1. (b) Alle nach Absatz (a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung

    der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet.

4. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels geschuldeten Beiträge werden gemäß dem diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokoll entrichtet.

5. Nach Maßgabe der vom Rat erteilten Weisungen kann der Direktor Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, vorausgesetzt daß solche Schenkungen oder Vermächtnisse keinen Bedingungen unterliegen, die mit den Zwecken der Organisation nicht vereinbar sind.

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