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Artikel 5 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL V

Artikel 5

Der Rat

1. Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden Mitgliedstaates an, die bei Sitzungen des Rates von Beratern begleitet sein können.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens hat der Rat

  1. (a) die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festzulegen;
  2. (b) den genauen Forschungsplan zu billigen und über etwaige Ergänzungsprogramme der Organisation zu entscheiden;
  3. (c) gemäß dem diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokoll den Haushaltsplan zu verabschieden und die finanziellen Maßnahmen der Organisation festzulegen;
  4. (d) die Ausgaben zu prüfen und die durch Rechnungsprüfer kontrollierten Jahresabrechnungen der Organisation zu genehmigen und zu veröffentlichen;
  5. (e) über den Plan der erforderlichen Stellen zu entscheiden;
  6. (f) einen Jahresbericht zu veröffentlichen;
  7. (g) die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich an einem von ihm zu bestimmenden Ort zusammen.

4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme; ein Mitgliedstaat hat jedoch nur dann ein Stimmrecht in Angelegenheiten, die eine in einem Ergänzungsprogramm genannte Arbeit betreffen, wenn er sich zu einem finanziellen Beitrag zu dem betreffenden Ergänzungsprogramm bereit erklärt hat oder wenn die zur Abstimmung stehende Angelegenheit sich auf Anlagen bezieht, zu deren Kosten er beigetragen hat.

5. Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Höhe seines rückständigen Beitrags die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende Rechnungsjahr und das unmittelbar voraufgegangene Rechnungsjahr schuldet. Der Rat kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einem solchen Mitgliedstaate das Stimmrecht gewähren, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Einfluß des betreffenden Staates entziehen.

6. Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen des Rates mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten getroffen.

7. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens legt der Rat seine eigene Verfahrensordnung fest.

8. Zur Beschlußfähigkeit des Rates ist bei allen Sitzungen die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.

9. Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die ein Jahr im Amt bleiben und höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden können.

10. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Stellen einrichten, die für die Zwecke der Organisation erforderlich sind. Die Einrichtung derartiger Stellen und die Festlegung ihres Aufgabenbereichs erfolgt durch den Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

11. Bereits vor Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden können sich die in Artikel III Ziffer 1 erwähnten Staaten bis zum 31. Dezember 1954 in den Sitzungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen. Dieses Recht umfaßt nicht die Stimmberechtigung, es sei denn, daß der betreffende Staat den nach Artikel 4 Ziffer 1 des diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokolls vorgesehenen Beitrag zur Organisation geleistet hat.

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