vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL III

Artikel 3

Aufnahmebedingungen

1. Staaten, die Vertragsparteien des in der Präambel genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, sind berechtigt, Mitglieder der Organisation zu werden, indem sie gemäß den Bestimmungen der Artikel XV, XVI, und XVII Vertragsparteien dieses Abkommens werden.

  1. 2. (a) Andere Staaten können durch den in Artikel IV genannten Rat mittels einstimmiger Entscheidung der Mitgliedstaaten zur Organisation zugelassen werden.
  1. (b) Wünscht ein Staat der Organisation gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes beizutreten, so setzt er den Direktor hiervon in Kenntnis. Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag in Kenntnis, und zwar mindestens drei Monate, bevor er im Rat erörtert wird. Die durch den Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Abkommen gemäß Artikel XVII Mitglied der Organisation werden.

3. Die Mitgliedstaaten werden an der Arbeit der Organisation mit der Maßgabe mitwirken, daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einen finanziellen Beitrag zu anderen Arbeiten als den in Artikel II Ziffer 3 genannten zu leisten. Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.

4. Zum Zwecke der Durchführung des Grundprogramms und etwaiger Ergänzungsprogramme der Organisation werden alle Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen erleichtern; dies gilt mit der Maßgabe, daß durch die Bestimmungen dieser Ziffer

  1. (a) die Anwendung der Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten, betreffend die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Gebiet, nicht berührt wird;
  2. (b) kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, sofern er der Auffassung ist, daß eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte