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Artikel 2 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL II

Artikel 2

Ziele

1. Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten bei der rein wissenschaftlichen Forschung und Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kernphysik sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziele. Die Organisation befaßt sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten sind zu veröffentlichen oder auf sonstige Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

2. Bei der in Ziffer 1 dieses Artikels genannten Zusammenarbeit beschränkt die Organisation ihre Arbeit auf die in Ziffer 3, 4 und 5 dieses Artikels aufgeführten Tätigkeiten.

3. Das Grundprogramm der Organisation umfaßt:

  1. (a) Den Bau eines Internationalen Laboratoriums (im folgenden als „das Laboratorium“ bezeichnet) für Forschungen auf dem Gebiet hochbeschleunigter Teilchen einschließlich der kosmischen Strahlung. Das Laboratorium besteht aus
  1. (i) einem Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (1010 eV);
  2. (ii) einem Synchrozyklotron mit einem Protonen-Beschleunigungsvermögen bis annähernd 600 Millionen Elektronenvolt (6 x 108 eV);
  3. (iii) den Hilfsgeräten, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den vorstehend unter (i) und (ii) genannten Anlagen erforderlich sind;
  4. (iv) den zur Unterbringung der in (i), (ii) und (iii) genannten Ausstattung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlichen Gebäuden.
  1. (b) Den Betrieb des vorstehend beschriebenen Laboratoriums.
  2. (c) Die Organisation und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kernphysikalischen Forschung, und zwar auch außerhalb der Arbeiten des Laboratoriums. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:
  1. (i) Arbeiten auf dem Gebiete der theoretischen Kernphysik;
  2. (ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie Maßnahmen zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern;
  3. (iii) Zusammenarbeit mit nationalen Forschungseinrichtungen und ihre Beratung;
  4. (iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

4. Jedes Ergänzungsprogramm ist dem in Artikel IV genannten Rat vorzulegen und erfordert die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Organisation.

5. Das Laboratorium wird im Rahmen seines Grundprogramms und etwaiger Ergänzungsprogramme im größtmöglichen Umfang mit Laboratorien und Instituten in den Gebieten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren läßt, wird das Laboratorium bestrebt sein, seinerseits Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Instituten durchgeführt werden.

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