§ 26
(1) An der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht in allen Klassen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen.
(2) Die deutsche Sprache ist in allen Klassen als Pflichtgegenstand in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Wochenstundenausmaß zu führen und bei der Reifeprüfung als verbindlicher Prüfungsgegenstand vorzusehen.
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