Artikel IV.
Ergänzende Lehrerbildung.
§ 21
(1) Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer Sprache in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.
(2) Der ergänzende Unterricht in slowenischer Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand. Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene Kenntnisse in der slowenischen Sprache nachzuweisen.
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