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Art. 3 § 18 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 18

(1) Beim Übertritt von Schülern einer Volks- oder Hauptschule in eine solche mit anderer Unterrichtssprache ist von der aufnehmenden Schule besonders darauf zu achten, daß der Schulfortgang in der nunmehrigen beziehungsweise in der allfälligen zweiten Unterrichtssprache gewährleistet ist.

(2) Für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder Klasse sowie für den Übertritt von der Volksschule in die Hauptschule sind in allen Fällen überdies die hiefür allgemein geltenden Vorschriften zu beachten.

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