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Art. 3 § 13 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 13

(1) Die Aufnahme in die im § 12 genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt in die Volksschule und in die Hauptschule, doch kann die Anmeldung auch zu Beginn eines späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule beziehungsweise Hauptschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden.

(2) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und der allfällige Widerruf der Anmeldung sind beim Schulleiter vorzubringen und können schriftlich oder mündlich protokollarisch erfolgen; sie sind von bundesrechtlich geregelten Gebühren und Abgaben frei.