vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 3 § 12 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

Artikel III.

Volks- und Hauptschulen.

§ 12

Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden:

  1. a) Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache;
  2. b) Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen), worunter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulklassen) und in Volksschulklassen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Abteilungen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;
  3. c) Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

Stichworte