Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990, zu § 12, BGBl. Nr. 101/1959)
(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40235665
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