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Art. 2 § 9 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

Artikel II.

Grundsatzbestimmungen.

§ 9

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3 im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels II aufgestellten Grundsätze.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel II aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

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