Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990 zu BGBl. Nr. 101/1959)
(1) In Kärnten ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine zweisprachige Handelsakademie zu errichten.
(2) Auf die zweisprachige Handelsakademie finden mit den in den folgenden Absätzen angeführten Abweichungen die für Handelsakademien allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
(4) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.
(5) In die zweisprachige Handelsakademie sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
(6) In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40235663
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)