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Art. 2 § 10 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1990

§ 10

(1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.

(3) Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im § 12 lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.

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