§ 10
(1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.
(3) Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im § 12 lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.
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