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Artikel 2 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

Artikel 2

ZWECK

Die Organisation hat zum Ziel, die Genauigkeit und Qualität kartographischer Aufnahmen zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit der Luftbildaufnahmen durch Beschleunigung der Entwicklung und Verbesserung der photogrammetrischen Methoden zu steigern, besonders durch die Aufstellung und Durchführung eines gemeinsamen Programms von experimentellen photogrammetrischen Untersuchungen in gegenseitiger Zusammenarbeit.

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