Artikel 1
ORGANISATION
Die vertragschließenden Parteien gründen hiemit eine Europäische Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (im nachfolgenden „Organisation“ genannt).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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ORGANISATION
Die vertragschließenden Parteien gründen hiemit eine Europäische Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (im nachfolgenden „Organisation“ genannt).
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