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Artikel 7 Europäisches Kulturabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1958

Artikel 7

Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.

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