vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1956

Artikel 1

Zl. 514.278-Pol/56.

Wien, am 9. Mai 1956.

Herr Botschafter!

Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten der nach Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten Expertenkommission beehre ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden, die in der beiliegenden Liste aufgezählt sind. Sowohl das vorliegende Protokoll als auch besagte Liste bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Note.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen Staatsbürger, die akademische Titel in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale Relazione Culturali) vorlegen; die österreichischen Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben haben, werden die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Unterricht vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben, die nach den Bestimmungen des eigenen Landes vorgeschrieben sind.

2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen italienische Studierende, die Hochschulstudien in Österreich betreiben wollen, und österreichische Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen ihres eigenen Landes sein, ausgenommen die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3 Absatz b des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 wird jedoch von Vorstehendem eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen oder zumindest begonnen haben.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir mit Ihrer Antwort die Zustimmung Ihrer Regierung zu Vorstehendem bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Figl m. p.

S. E.

Herrn Dr. Angelo Corrias,

a. o. und bev. Botschafter,

Wien.

Wien, am 9. Mai 1956.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. Mai, Zl. 514.278-Pol/56, zu bestätigen, mit der Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt haben:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die Zustimmung meiner Regierung zum Vorstehenden zu bestätigen.

Empfangen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Corrias m. p.

S. E.

Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Wien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)