Artikel 9
1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
4. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
5. Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10009238
Dokumentnummer
NOR12118205
alte Dokumentnummer
N7195733846L
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