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Artikel 10 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1957

Artikel 10

Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1956, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118206

alte Dokumentnummer

N7195733847L

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