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§ 14 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

§ 14.

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(3) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

(5) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).

(6) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters vorzusehen.

Schlagworte

Lernbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40240134

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