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§ 13 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

§ 13.

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

(2) Der Schulsprengel kann für Sonderschulen sowie für Mittelschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(3a) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Landesausführungsgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entscheidung darüber zuständig ist, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben.

(3b) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(3c) Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(4) Soferne sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, haben die Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die Bildungsdirektion nach Anhörung aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(6) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.

(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Standort der Ausbildungseinrichtung oder den Wohnort als maßgeblich festlegen.

(8) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40247622

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